| Veranstaltung: | Delegiertenversammlung | 53. BMV |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Beschlossen am: | 29.09.2025 |
| Eingereicht: | 21.03.2026, 01:17 |
Campusgrün – Grüne Hochschulgruppen e.V.
Satzungstext
Satzung in der Fassung vom 29.09.2025
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Campusgrün – Grüne Hochschulgruppen e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie
Bildung und Erziehung.
(2) Im Vordergrund steht die politische Bildungsarbeit für Studierende zur
Förderung der demokratischen Willensbildung und des gesellschaftspolitischen
Engagements.
(3) Der Verein ermutigt und unterstützt Studierende und Studierendengruppen, die
ihre Verantwortung wahrnehmen, die Welt friedlicher zu gestalten, die natürliche
Umwelt zu bewahren und die Gesellschaft sozial gerechter zu gestalten.
(4) Dabei orientiert er sich an den Grundwerten Ökologie, Demokratie,
Solidarität und Gewaltfreiheit sowie an den Interessen von Studierenden.
(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(a) ein für alle Studierenden zugängliches Bildungs- und Weiterbildungsangebot
(z.B. Tagungen, Seminare, Kongresse, Publikationen, Studien, Vorträge,
Exkursionen);
(b) die Förderung der Diskussion und Zusammenarbeit zwischen Studierenden in
Deutschland und international;
(c) die Förderung von Studierenden und Studierendengruppen, die sich aktiv
gesellschafts- und hochschulpolitisch engagieren;
(d) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
und die Erstellung von Publikationen zu studentischen Belangen;
(e) das Eintreten für die Berücksichtigung der Interessen und Förderung von
Studierenden in der Hochschul- und Gesellschaftspolitik;
(f) das Leisten studentischer Hilfe;
(g) Öffentlichkeitsarbeit zu den oben genannten Bereichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit und gemäß § 2 der Satzung
ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene
Vergütung, wenn es die finanzielle Lage des Vereins erlaubt und die Arbeit des
Vorstandes (oder eines ihrer Mitglieder) über das normale Geschäft hinausgeht.
Der Vorstand bestimmt die Höhe der Vergütung einstimmig und muss die
Delegiertenversammlung davon in Kenntnis setzen. Beschließt die
Delegiertenversammlung einen Betrag, so gilt der Beschluss der
Delegiertenversammlung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche volljährige Personen werden, die an
einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind.
(2) Die Mitgliedschaft in diesem Verein bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in
einer Studentenverbindung ist ausgeschlossen.
(3) Der Eintritt ist gegenüber der Geschäftsführung in Textform zu erklären.
Über einen Aufnahmeantrag entscheidet vorbehaltlich des nachstehenden Satzes die
Geschäftsführung mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeantrag von einer Person,
die neben den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 auch Mitglied der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und/oder der Grünen Jugend ist, gilt als
angenommen, soweit nicht der Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des
Aufnahmeantrags die Ablehnung beschließt; eine Ablehnung ist der
antragstellenden Person unverzüglich bekannt zu machen. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Im Falle von
§ 4 Abs. 3 beginnt die Mitgliedschaft 4 Wochen nach Eingang des Antrages. Die
Aufnahme als Mitglied bzw. die Ablehnung des Antrags teilt der Vorstand in
Textform mit.
(5) Mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich die antragstellende Person, die
Satzungsbestimmungen einzuhalten.
(6) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags können die Antragstellenden
innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich Widerspruch bei der
Geschäftsführung einlegen. Die nächste Delegiertenversammlung hat sodann über
die Aufnahme zu entscheiden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(7) Mitglieder haben die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und dem
Gesetz ergeben. Sie haben bei Delegiertenversammlungen Teilnahmerecht,
Antragsrecht und passives Wahlrecht. Sie haben zusätzlich das aktive Wahlrecht
sowie Stimmrecht, sofern sie nach § 8 für ihre Hochschulgruppe delegiert sind.
(8) Bei Eintritt in den Verein muss der Geschäftsführung in eigener
Verantwortung eine aktuelle, regelmäßig konsultierte E-Mail-Adresse mitgeteilt
werden. Eine Mitteilung an die der Geschäftsführung zuletzt bekannten E-Mail-
Adresse gilt als zugestellt. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des
Mitglieds der Geschäftsführung, eine neue EMail-Adresse mitzuteilen.
(9) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
(10) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) mit Erklärung des Austritts in Textform, gerichtet an die Geschäftsführung,
(c) durch Nichteinreichung der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung innerhalb
eines Zeitraums von einem Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der zuletzt
eingereichten Immatrikulationsbescheinigung,
(d) ein Jahr nach Ende des Studiums durch Exmatrikulation,
(e) durch Ausschluss aus dem Verein,
(11) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit
satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 5 Fördermitgliedschaft
(1) Natürliche und juristische Personen, die den Mindestförderbeitrag bezahlen,
sind Fördermitglieder.
(2) Im Falle des Endes der Mitgliedschaft einer natürlichen Person nach § 4 Abs.
10 lit. c oder § 4 Abs. 10 lit. d beginnt unverzüglich die Fördermitgliedschaft.
Fördermitglieder haben im Rahmen der Delegiertenversammlung Antrags- und
Rederecht, jedoch kein Stimm- und aktives oder passives Wahlrecht.
(3) Die Fördermitglieder werden über die Veranstaltungen und Aktivitäten des
Vereins informiert und haben grundsätzlich freien Zutritt zur
Delegiertenversammlung. Durch ihre Präsenz bei der Delegiertenversammlung nehmen
die Fördermitglieder direkten Einfluss auf den Verein.
(4) Ein Fördermitglied kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit
satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 6 Hochschulgruppen
(1) Alle Mitglieder, die an der gleichen Hochschule immatrikuliert sind, bilden
eine Hochschulgruppe im Sinne dieser Satzung.
(2) Hochschulgruppen genießen Autonomie. Sie können sich einen eigenen Namen und
eine eigene Struktur geben sowie ihre Aktivität als Hochschulgruppe auch
gemeinsam mit Personen ausüben, die nicht Mitglied des Vereins sind.
(3) Hochschulgruppen eines Bundeslandes können sich zu Landesverbänden
zusammenschließen.
§ 7 Organe Organe des Vereins sind:
(a) die Delegiertenversammlung § 8,
(b) der Vorstand § 9,
(c) das Vereinsschiedsgericht § 10,
§ 8 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Beschlussfassungsorgan des
Vereins.
(2) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den von den Hochschulgruppen
entsandten Delegierten zusammen. Auf jede Hochschulgruppe entfallen in der
Delegiertenversammlung bis zu zwei Delegiertenmandate. Das erste
Delegiertenmandat ist zwingend mit einer FLINTA*-Person zu besetzen, soweit eine
entsprechende Besetzung aufgrund der Mitgliederstruktur der Hochschulgruppe
möglich ist. Das zweite Delegiertenmandat kann offen besetzt werden, das zweite
Delegiertenmandat entfällt, sofern keine FLINTA*-Personen entsendet wird.
Vorschläge für die Delegiertenmandate müssen spätestens drei Wochen vor der
Delegiertenversammlung bei der Geschäftsführung in Textform eingereicht werden,
ansonsten verfallen die Mandate der Hochschulgruppe. Alle Mitglieder der
jeweiligen Hochschulgruppe können für ein Delegiertenmandat vorgeschlagen
werden. Delegierte müssen Vereinsmitglieder sein oder spätestens mit Annahme der
Wahl Mitglied des Vereins werden.
(3) Gehen höchstens zwei gültige Vorschläge für eine Hochschulgruppe ein, gelten
diese Personen als gewählt, sofern sie die Wahl annehmen.
(4) Gehen mehr als zwei Vorschläge ein, führt der Vorstand eine zentrale
digitale Wahl unter den Vereinsmitgliedern der jeweiligen Hochschulgruppe durch.
Die Abstimmung dauert eine Woche. Gewählt sind die beiden Personen mit den
meisten Stimmen, unter Beachtung der FLINTA*-Quote nach Absatz 3.
(5) Der Status des Delegierten gilt ausschließlich für die jeweils folgende
Delegiertenversammlung und endet automatisch mit deren Schluss. Eine Abwahl ist
nicht möglich.
(6) Jedes Delegiertenmandat gewährt eine Stimme. Das Mandat ist nicht
übertragbar.
(7) Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands,
(b) Verabschiedung des Haushalts,
(c) Festlegung des Mindestförderbeitrags,
(d) Feststellung des Jahresabschlusses,
(e) Bestellung der Rechnungsprüfer*innen.
(8) Die Delegiertenversammlung findet mindestens einmal im Semester statt. Sie
wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen in Textform
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Alle Unterlagen, auch die Einladung
selbst, können auf elektronischem Wege (z.B. per Mail) versandt werden. Der
Termin soll den Mitgliedern in der Regel acht Wochen vorher bekanntgegeben
werden. Die Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der
Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.
(9) Die Delegiertenversammlung kann als Präsenzveranstaltung, virtuelle
Versammlung oder Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Die Entscheidung
hierüber trifft der Vorstand bei der Einberufung.
(10) Die Delegiertenversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Durch
Mehrheitsbeschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, Vereins- und
Fördermitglieder sind hiervon nicht betroffen.
(11) Die Niederschrift der Beschlüsse der Delegiertenversammlung erfolgt durch
Protokolle der jeweiligen Sitzungen. Die Protokolle werden vom Präsidium sowie
der Protokollführung unterzeichnet.
(12) Die Delegiertenversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer
Mitte eine Versammlungsleitung.
(13) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf
Antrag kann geheim abgestimmt werden. Vorstandswahlen sind grundsätzlich geheim
durchzuführen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten
Vorsitzenden, einer koordinatorischen Geschäftsführung und einem*einer
Schatzmeister*in. Diese vier Personen bilden die Geschäftsführung. Zwei
Mitglieder der Geschäftsführung vertreten den Verein gemeinschaftlich
gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus gehören dem Vorstand bis zu
fünf Beisitzer*innen an. Der Vorstand umfasst bis zu neun Personen und ist im
Rahmen der Beschlüsse der Delegiertenversammlung für die Verwirklichung der
Ziele des Vereins verantwortlich.
(2) Die Geschäftsführung kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des
Vereins Mitarbeiter*innen bestellen.
(3) Die Delegiertenversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für eine
Amtsperiode von einem Jahr. Nach Ablauf des Amtsjahres bleiben Mitglieder der
Geschäftsführung kommissarisch im Amt. Für Beisitzende besteht keine
Verpflichtung zur kommissarischen Amtsausübung. Die Delegiertenversammlung kann
jederzeit durch die Wahl einer jeweiligen Nachfolge die Mitglieder des
Vorstandes einzeln mit der Mehrheit der Anwesenden vorzeitig abberufen.
Beisitzer*innen kann die Delegiertenversammlung jederzeit einzeln, auch ohne die
Wahl einer jeweiligen Nachfolge, vorzeitig abberufen.
(4) Der Vorstand kann sich nach eigenem Ermessen eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Vereinsschiedsgericht
(1) Die Delegiertenversammlung wählt mit einfacher Mehrheit ein Schiedsgericht,
das aus entweder genau drei oder genau fünf Mitgliedern besteht. Mindestens die
Hälfte der Mitglieder des Schiedsgerichts müssen FINTA* Personen sein.
Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich Mitglieder des Schiedsgerichts
sein.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Schiedsgerichts beträgt zwei Jahre.
Wiederwahlen sind nicht möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus
dem Schiedsgericht wählt die Delegiertenversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur
nächsten regulären Wahl des gesamten Schiedsgerichts.
(3) Das Schiedsgericht ist zuständig für:
(a)Streitigkeiten von Hochschulgruppen mit Organen des Vereins,
(b)Streitigkeiten zwischen Organen unter sich,
(c)Auslegung von Satzung,
(d)Überprüfung von Beschlüssen auf ihre Satzungsmäßigkeit,
(e)Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet durch Schiedsspruch, der auf der kommenden
Delegiertenversammlung mitzuteilen ist.
(5) Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung, die von der
Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
§ 11 Rechenschaft und Prüfung
(1) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für
das jeweilige Vorjahr innerhalb gesetzlicher, zuwendungsrechtlicher und von der
Delegiertenversammlung beschlossener Fristen aufzustellen und der
Delegiertenversammlung vorzulegen.
(2) Der Jahresabschluss wird rechtzeitig vor der beschlussfassenden
Delegiertenversammlung von mindestens zwei unabhängigen Rechnungsprüferinnen
oder Rechnungsprüfern geprüft, die keinem weiteren Organ des Vereins angehören.
Sie werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Delegiertenversammlung kann die
Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer einzeln oder gemeinsam mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Die Delegiertenversammlung kann Änderungen der Vereinssatzung oder der
Vereinszwecke beschließen. Anträge auf Satzungsänderungen und eine schriftliche
Begründungen müssen allen Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor der
Delegiertenversammlung vorliegen. Anträge auf Änderung des Zweckes des Vereins
und deren Begründung müssen mindestens einen Monat im Voraus allen Mitgliedern
vorliegen.
(2) Satzungsänderungen und Änderung des Zweckes des Vereins bedürfen der
Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen in der Delegiertenversammlung
§ 13 Vereinsauflösung
(1) Die Delegiertenversammlung kann über die Auflösung des Vereins mit einer
Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschließen, wenn sie mit
entsprechender Tagesordnung und schriftlicher Begründung eines solchen Antrages
eingeladen wurde. § 10 Abs. 1 S. 3 gilt entsprechend.
(2) Findet ein Antrag auf Auflösung des Vereins die erforderliche Mehrheit, so
übernimmt die Ausführung und Abwicklung des Beschlusses die zuletzt amtierende
Geschäftsführung.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vereinsvermögen an die Heinrich-Böll-Stiftung e.V., die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
§ 14 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt durch Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.
(2) Vereinsmitglieder, die mit Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der
Satzung in der Fassung vom 29.09.2025 keine aktuelle
Immatrikulationsbescheinigung einreichen, werden zu Fördermitgliedern.
(3) Mit Inkrafttreten der Satzung in der Fassung vom 29.09.2025 ist der Vorstand
auf der nächsten Delegiertenversammlung nach Maßgabe dieser Satzung neu zu
wählen. Bis zur Neuwahl führt der amtierende Vorstand die Geschäfte fort. Diese
Delegiertenversammlung ist vor Ablauf der Amtszeit, gemäß § 8 der Satzung
“Campusgrün Bildungswerk e.V.” in der Fassung vom 24.09.2016, des am 29.09.2025
amtierenden Vorstandes einzuberufen. Beschlossen am 29.09.2025
