| Veranstaltung: | Delegiertenversammlung | 53. BMV | zusammen wachsen (wir) |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 2.7 Beschluss einer Geschäftsordnung für die Versammlung |
| Antragsteller*in: | Vorstand (dort beschlossen am: 05.05.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 06.05.2026, 02:04 |
GO: Geschäftsordnung Delegiertenversammlung
Antragstext
Geschäftsordnung Delegiertenversammlung
Campusgrün - Grüne Hochschulgruppen e.V.
§ 1 Geltungsbereich, Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Geschäftsordnung regelt den Ablauf und die Verfahrensweise der
Delegiertenversammlung. Sie dient der ordnungsgemäßen, transparenten und
effizienten Durchführung der Sitzungen sowie der Sicherstellung einer fairen
Beteiligung aller Delegierten.
2. Diese Geschäftsordnung gilt für sämtliche anwesende Delegierte, das Präsidium
und weitere teilnehmende Personen.
3. Niemand darf aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung
diskriminiert werden. Bei der Wahl von Räumlichkeiten ist ein barrierefreier
Zugang zu beachten. Menschen mit Behinderung muss eine möglichst barrierearme
Beteiligung ermöglicht werden. Bei Bedarf ist Unterstützung zu organisieren.
4. Bei Sitzungsterminen sind nach Möglichkeit Bedürfnisse von Personen mit
Kindern zu berücksichtigen. Soweit es möglich ist, soll eine Kinderbetreuung
organisiert werden.
5. Soweit diese Geschäftsordnung keine Regelung trifft, findet die Satzung des
Vereins Anwendung. Im Zweifel geht die Satzung der
Geschäftsordnung vor.
6. Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen
Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden, wenn
die Bestimmungen der Satzung dem nicht entgegenstehen.
§ 2 Sitzungsleitung (Präsidium)
1. Der Bundesvorstand (Vorstand i.S.d. § Satzung des Vereins) schlägt der
Delegiertenversammlung zu Beginn jeder Sitzung ein Präsidium als Sitzungsleitung
aus mindestens 2 Personen und einer Person aus der Geschäftsführung als
Versammlungsleitung vor. Über diese und weitere Kandidierende wird mit einfacher
Mehrheit in offener Wahl abgestimmt.
Das Präsidium muss mindestens zur Hälfte aus FLINTA*-Personen bestehen und soll
nicht dem Bundesvorstand angehören.
2. Mit der Tagesordnung schlägt das Präsidium Redezeiten für die einzelnen
Tagesordnungspunkte vor. Änderungsanträge sind zulässig.
3. Das Präsidium leitet die Sitzung, nimmt Bewerbungen und Anträge zur
Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, erteilt und
entzieht das Wort und leitet die Wahlen.
4. Zur Durchführung von Wahlen kann das Präsidium Helfer*innen vorschlagen.
Über diese wird mit einfacher Mehrheit in offener Wahl abgestimmt.
5. Während der Wahlgänge dürfen keine Kandidat*innen dem Präsidium angehören.
6. Das Präsidium trägt für den ungestörten Ablauf der Sitzung Sorge und kann
Personen, die den Fortgang der Sitzung erheblich und auf Dauer stören, von der
Sitzung ausschließen.
§ 3 Tagesordnung
1. Das Präsidium legt als Tagesordnung den Tagesordnungsentwurf des
Bundesvorstandes vor.
2. Die Versammlung entscheidet zu Beginn der Versammlung über die Tagesordnung
mit einfacher Mehrheit. Änderungsanträge sind zulässig und werden in der Regel
nach einer Einbringungs- und Gegenrede abgestimmt. Anschließend findet eine
Schlussabstimmung über die gesamte Tagesordnung statt. Im weiteren Verlauf kann
sie mit 2/3 Mehrheit geändert werden.
§ 4 Anträge, Wahlen, Abstimmungen und Beschlüsse
[Einbringung]
1. Alle Anträge, inklusive Dringlichkeits- und Änderungsanträge sowie
Bewerbungen werden gegenüber dem Bundesvorstand eingereicht. Die/der
Antragsteller*in kann jederzeit seinen/ihren Antrag ändern sowie
Änderungsanträge (modifiziert) übernehmen.
[Formalia, Fristen]
2. Antragsberechtigt sind gem. § 4 Abs. 7 alle Mitglieder, sowie die
Rechnungsprüfer*innen und die*der Datenschutzbeauftragte. Anträge zu
Mitgliederversammlungen sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim
Bundesvorstand einzureichen und spätestens zehn Tage vor der Versammlung den
Hochschulgruppen und Delegierten zugänglich zu machen. Änderungsanträge müssen
spätestens fünf Tage vor Beginn der Versammlung eingereicht und vier Tage vor
Beginn der Versammlung veröffentlicht werden. Bei später eingereichten
Änderungsanträgen ist eine gesonderte Begründung erforderlich, insbesondere
unter Darlegung neuer Erkenntnisse, die sich aus der laufenden Debatte auf der
Delegiertenversammlung ergeben haben. Über die Zulässigkeit des
Änderungsantrags unter Berücksichtigung dieser Begründung entscheidet das
Präsidium.
Die Einreichung enthält den Namen der beantragenden Mitglieder und Wortlaut des
Antrages. Ferner sind zum Zwecke der Kontaktaufnahme eine Mailadresse und eine
Mobilfunknummer zu hinterlegen.
[Dringlichkeitsanträge]
3. Anträge, die später als zwei Wochen vor Beginn der Delegiertenversammlung
eingebracht werden, können als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Zur
Behandlung bedürfen sie nach der Begründung über die Dringlichkeit der Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Personen. A Bei Dringlichkeitsanträgen findet keine Frist
für die Einreichung von Änderungsanträgen Anwendung. Änderungsanträge zu
Dringlichkeitsanträgen können bis zur Abstimmung über den jeweiligen Antrag
eingebracht werden
[Änderungsanträge]
4. Änderungsanträge sind vor Beschlussfassung des Antrags, auf den sie sich
beziehen, einzubringen. Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst
abzustimmen. Sie sind in Textform einzureichen.
[Überholung]
5. Anträge die erst durch Änderungen zustande kommen oder ihren überwiegenden
Inhalt hierdurch bekommen sollen, sind nicht zulässig.
[Stimmverhalten]
6. Anträge werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt (vgl. § 8 Abs. 13 der Satzung). Bei einer
Enthaltungsmehrheit (mehr als die Summe der Ja- und Neinstimmen) wird der Antrag
auf di e nächste Sitzung vertagt.
[Formalia zur Abstimmung]
7. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Verlangen von einem
stimmberechtigten Mitglied ist entweder geheim oder auf Verlangen von drei
stimmberechtigten Mitgliedern namentlich abzustimmen, wobei vorrangig geheim
abzustimmen ist.
[Digitale Abstimmungen]
8. Geheim durchzuführende Wahlen und Abstimmungen können online durchgeführt
werden. Im Falle einer geheimen Wahl muss dies anonym erfolgen, die abgegebenen
Stimmen dürfen Delegierten nicht individuell zugeordnet werden können. Vor
Einsatz ist das System zu erklären und eine Testabstimmung durchzuführen.
[Personenwahlen]
9. Ämter der Geschäftsführung sowie der Bundesvorstand insgesamt; das
Schiedsgericht sowie weitere Gremien des Vereins sind mindestens zur Hälfte aus
FLINTA*Personen zu besetzen. Vorstandswahlen und Schiedsgerichtswahlen sind
grundsätzlich geheim durchzuführen, vgl. §§ 8 Abs. 13 S. 4, 10 Abs. 1 der
Satzung.
§ 5 Redeliste
1. Jedes Mitglied oder Fördermitglied des Vereins hat Rederecht (vgl. § 4 Abs.
7, § 5 Abs. 2 der Satzung).
2. Das Präsidium führt eine FLINTA*- und eine offene Redeliste und erteilt
danach das Wort. Wortmeldungen sind in der Regel schriftlich mit Name der Person
und Hochschule einzureichen. Die Redelisten werden durch Bekanntgabe des
Präsidiums in der Regel spätestens mit dem Aufruf des Tagesordnungspunktes
eröffnet. Der FLINTA* Redeliste werden alle Menschen zugeordnet, die sich als
Frau, inter, nicht-binäre, trans oder agender Person definieren. Die offene
Redeliste steht allen Personen offen. Die Sitzungsleitung erteilt abwechselnd
einer Person der FLINTA*- und offenen Redeliste das Wort, beginnend mit der
FLINTA*-Redeliste. Personen von der offenen Redeliste können nicht vorgezogen
werden. Ist die FLINTA*Redeliste erschöpft, so sind die FLINTA*-Personen der
Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
3. Erstredner*innen werden vorgezogen.
4. Gäst*innen kann durch das Präsidium das Wort erteilt werden.
5. Die Aussprache wird im Voraus zeitlich begrenzt, § 3 Abs. 2 findet
entsprechend Anwendung. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Aussprache beendet,
unabhängig von den vorhandenen Wortmeldungen. Eine Verlängerung kann auf Antrag
durch die Versammlung beschlossen werden.
§ 6 FLINTA*-Versammlung
1. Auf Antrag einer FLINTA* Person beschließen alle FLINTA* Delegierten, ob sie
eine FLINTA*-Versammlung abhalten wollen. Darüber wird in Abwesenheit der
sonstigen Mitglieder beraten und abgestimmt. Der Beschluss wird mit der
einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst. Die FLINTA*-Versammlung findet unter
Ausschluss der sonstigen Anwesenden statt. Währenddessen ist die
Delegiertenversammlung unterbrochen.
2. Die FLINTA*-Versammlung kann
● (a) mit der Mehrheit der anwesenden Personen ein FLINTA*-Votum beschließen,
welches der -Delegiertenversammlung anschließend vorgetragen wird.
● (b) mit absoluter Mehrheit beschließen, einen Antrag auf die nächste
Delegiertenversammlung zu vertagen. Eine erneute Vertagung durch die FLINTA*-
Versammlung ist nicht möglich. Die Delegiertenversammlung kann beschließen, den
Antrag nicht erneut zu behandeln.
3. Auf Antrag einer FLINTA* Person findet vor der Abstimmung eines Antrags durch
die Delegiertenversammlung eine gesonderte Abstimmung unter FLINTA*Personen
statt, das Ergebnis hat keine bindende Wirkung. Die Möglichkeit den Antrag durch
ein FLINTA*-Plenum zu vertagen bleibt davon unberührt.
§ 7 Sondervoten
1. Auf Antrag einer Person, die von einem Antrag auf der Tagesordnung der
Delegiertenversammlung insbesondere aufgrund von Ableismus, Antisemitismus,
Klassismus, Rassismus, Queerfeindlichkeit oder vergleichbaren Diskriminierungen
betroffen ist, muss der Bundesvorstand vor der betreffenden
Delegiertenversammlung ein Plenum für von der Sachfrage ebenfalls betroffene
Personen einrichten.
2. Der Antrag muss spätestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung gestellt
werden.
3. Das Plenum der Betroffenen kann zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt ein
Votum beschließen, welches die Präsidium vor Eröffnung des Tagesordnungspunkts
auf der Delegiertenversammlung zu verlesen hat.
4. Im Falle von Dringlichkeitsanträgen kann ein Plenum nach Absatz 1 nach der
Delegiertenversammlung einberufen werden. Die Versammlung kann ein Votum nach
Absatz 3 beschließen und dieses optional mit einem Aufhebungsantrag hinsichtlich
des entsprechenden Antrags verbinden. Ein solches Votum wird vom Präsidium auf
der folgenden Delegiertenversammlung verlesen.
§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung
1. Jedes Mitglied und Fördermitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung
stellen. Es zeigt dies in der Regel durch Meldung mit beiden Händen an.
Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Anträge zur
Geschäftsordnung nicht zulässig.
2. Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge auf:
[zur Tagesordnung]
● a. Änderung der Tagesordnung nach § 2 dieser Ordnung,
● b. Aussetzung des Tagesordnungspunktes,
● c. Vertagung,
● d. sofortige Abstimmung,
● e. Nichtbefassung eines Antrages,
[zum Rederecht, zur Debatte]
● f. Schluss der Redeliste,
● g. weitere Rede- und Debattenbeiträge,
● h. sofortiges Ende der Debatte,
● i. Redezeitbegrenzung,
[zum Sitzungsablauf]
● j. Unterbrechung der Sitzung,
● k. Ablösung der Sitzungsleitung,
● l. eine FLINTA*-Versammlung,
● m. geheime Abstimmung,
● n. namentliche Abstimmung,
● o. Verlängerung des Sitzungstages um maximal eine Stunde,
● p. sofortiges Ende des Sitzungstages,
● q. einmalige Neuauszählung einer Abstimmung, sowie
● r. Ausschluss der Öffentlichkeit,
● s. Abweichung von der Geschäftsordnung nach § 1 Abs. 6.
3. Der*die Antragsteller*in begründet ihren Geschäftsordnungsantrag. Daraufhin
wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit
einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der
Antrag als angenommen.
4. Bei Anträgen nach § 8 Abs. 2 Lit. p (sofortiges Ende des Sitzungstages) und §
8 Abs. 2 Lit. h (sofortiges Ende der Debatte)gilt abweichend zu § 8 Abs. 3 eine
relative Zweidrittelmehrheit.
5. Bei Anträgen nach § 8 Abs. 2 Lit. m (geheime Abstimmung) und § 8 Abs. 2 Lit.
n (namentliche Abstimmung) gilt zu § 8 Abs. 4 abweichend § 4 Abs. 7.
6. Bei Anträgen nach § 8 Abs. 2 Lit. l (FLINTA-Versammlung) und § 8 Abs. 2 Lit.
m (geheime Abstimmung) ist die Gegenrede nicht zulässig, sie gelten
als angenommen.
7. Über die Handhabung und Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die
Präsidium nach eigenem Ermessen. Gegen eine Ermessensentscheidung kann
Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss unverzüglich erfolge und wird
durch einfache Mehrheit des Organs entschieden.
§ 9 Hausrecht
Die Geschäftsführung übt nach Maßgabe des Miet- oder Leihvertrags mit der
Raumverwaltung in enger Absprache mit der Sitzungsleitung das Hausrecht aus.
§ 10 Protokoll
1. Das Präsidium schlägt der Delegiertenversammlung die Protokollant*innen vor,
davon eine Person als Schriftführung. § 3 Absatz 1 findet entsprechend Anwendung
2. Das Protokoll der Delegiertenversammlung enthält mindestens folgendeAngaben:
3. Sitzungsort, -zeit und -unterbrechungen.
4. Anwesende Personen
5. Die vorläufige und die beschlossene Tagesordnung.
6. Den Wortlaut aller Anträge, Änderungsanträge, deren Antragsteller*in un das
Abstimmungsergebnis hierüber. Antragstexte können dem Protokoll auch als Anhang
beigefügt werden; in diesem Fall ist der Anhang Bestandteil des Protokolls.
7. Persönliche Erklärungen.
8. Wahlvorschläge, Kandidaturen sowie Wahlergebnisse und Erklärungen über die
Annahme einer Wahl.
9. Skizzenhafte Wiedergabe des sinngemäßen Verlaufs der Debatten und Berichte.
10. Unterschrift der Versammlungsleitung und Schriftführung (vgl. § 8 Abs. 11
der Satzung).
11. Das vorläufige Protokoll ist den Mitgliedern spätestens mit der Ladung zur
nächsten Delegiertenversammlung zuzustellen.
§ 11 Ende des Sitzungstages
Der Sitzungstag beginnt nicht früher als 9:00 Uhr. Er endet spätestens um 23
Uhr. Der Sitzungstag kann auf Antrag einmalig um höchstens eine Stunde
verlängert werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss durch die Delegiertenversammlung am
8. Mai 2026 in Kraft. Abweichend davon treten die §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 2 am
11.05.2026 in Kraft.
Begründung
In Vorbereitung auf die Delegiertenversammlung ist aufgefallen, dass keine Geschäftsordnung im Verein besteht. Um Dinge wie bspw. Redelisten und Verfahren zu Dringlichkeitsanträgen zu regeln, soll diese GO beschlossen werden. Bis zur nächsten Delegiertenversammlung (BDV) soll eine Ordnungskommission gemeinsam mit den Mitgliedern im selben Vorgehen wie bei der Satzung, Änderungen an der GO erarbeiten. Diese soll zu Beginn er nächsten BDV beschlossen werden. Dieser Entwurf der GO entstand aus dem Aufschlag, der auf der letzten BMV/BDV behandelt werden sollte. Dem ist nicht so geschehen. Um diesen vorliegenden Entwurf zu schreiben, wurden alle eingereichten Änderungsanträge gesichtet, teilweise (modifiziert) übernommen und ein Aufschlag erstellt. Dieser liegt euch nun hier vor.
WICHTIG: Alle eingereichten Anträge vor Beschluss dieser GO behalten ihre Gültigkeit, da zum Zeitpunkt der Einreichung noch keine GO beschlossen war, und sie nicht rückwirkend gilt.
Weitere Ausführungen erfolgen mündlich.
