Änderungen von A1 zu A1
| Ursprüngliche Version: | A1 (Version 1) |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 17.04.2026, 22:23 |
| Neue Version: | A1 (Version 2) |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 17.04.2026, 22:30 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 1709 bis 1743:
Campusgrün – Grüne Hochschulgruppen e. V.
Satzung in der Fassung vom XX.XX.XXXX
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Campusgrün – Grüne Hochschulgruppen e. V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung.
(2) Im Vordergrund steht die politische Bildungsarbeit für Studierende zur Förderung der demokratischen Willensbildung und des gesellschaftspolitischen Engagements.
(3) Der Verein ermutigt und unterstützt Studierende und Studierendengruppen, die ihre Verantwortung wahrnehmen, die Welt friedlicher zu gestalten, die natürliche Umwelt zu bewahren und die Gesellschaft sozial gerechter zu gestalten.
(4) Dabei orientiert er sich an den Grundwerten Ökologie, Demokratie, Solidarität und Gewaltfreiheit sowie an den Interessen von Studierenden.
(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(a) ein für alle Studierenden zugängliches Bildungs- und Weiterbildungsangebot (z. B. Tagungen, Seminare, Kongresse, Publikationen, Studien, Vorträge, Exkursionen);
(b) die Förderung der Diskussion und Zusammenarbeit zwischen Studierenden in Deutschland und international;
(c) die Förderung von Studierenden und Studierendengruppen, die sich aktiv gesellschafts- und hochschulpolitisch engagieren;
(d) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben und die Erstellung von Publikationen zu studentischen Belangen;
(e) das Eintreten für die Berücksichtigung der Interessen und Förderung von Studierenden in der Hochschul- und Gesellschaftspolitik;
(f) das Leisten studentischer Hilfe;
(g) Öffentlichkeitsarbeit zu den oben genannten Bereichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit und gemäß § 2 der Satzung ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Die Mitglieder des Bundesvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, wenn es die finanzielle Lage des Vereins erlaubt und die Arbeit des Bundesvorstandes (oder eines ihrer Mitglieder) über das normale Geschäft hinausgeht. Der Bundesvorstand bestimmt die Höhe der Vergütung einstimmig und
muss die Delegiertenversammlung davon in Kenntnis setzen. Beschließt die Delegiertenversammlung einen Betrag, so gilt der Beschluss der Delegiertenversammlung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Mitgliedsarten, soweit im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
(2) Der Eintritt ist gegenüber dem Bundesvorstand in Textform zu erklären. Mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich die antragstellende Person, die Satzungsbestimmungen einzuhalten. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit. Der Bundesvorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Bundesvorstand. Die Aufnahme als Mitglied bzw. die Ablehnung des Antrags teilt der Bundesvorstand in Textform mit.
(4) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags können die Antragstellenden innerhalb einer Frist von 4 Wochen in Textform Widerspruch bei dem Bundesvorstand einlegen. Die nächste Delegiertenversammlung hat sodann über die Aufnahme zu entscheiden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(5) Mitglieder haben die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und dem Gesetz für ihre jeweilige Mitgliedsart ergeben.
(6) Bei Eintritt in den Verein muss dem Bundesvorstand in eigener Verantwortun eine aktuelle, regelmäßig konsultierte E-Mail-Adresse mitgeteilt werden. Eine Mitteilung an die dem Bundesvorstand zuletzt bekannten E-Mail-Adresse gilt als zugestellt. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Mitglieds, dem Bundesvorstand eine neue E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(7) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) mit Erklärung des Austritts in Textform, gerichtet an den Bundesvorstand,
(c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen zugleich alle Ämter und Funktionen, die das Mitglied innerhalb des Vereins innehatte.
(8) Die Mitgliedschaft in diesem Verein bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer Studentenverbindung ist ausgeschlossen.
§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche volljährige Personen werden, die an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind. Ein Hochschulwechsel ist dem Bundesvorstand anzuzeigen.
(2) Würde die antragstellende Person durch ihre Aufnahme auch Mitglied einer stimmberechtigten Hochschulgruppe im Sinne dieser Satzung, soll der Bundesvorstand über den Antrag erst dann entscheiden, wenn er die Hochschulgruppe zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und die Hochschulgruppe auch Stellung genommen hat. Der Bundesvorstand kann ohne Stellungnahme entscheiden, wenn seit der Aufforderung zur Abgabe der Stellungnahme mindestens vier Wochen vergangen sind.
(3) Ordentliche Mitglieder haben bei Delegiertenversammlungen Teilnahmerecht und passives Wahlrecht. Sie haben zusätzlich das aktive Wahlrecht und Stimmrecht, sofern sie nach § 14 für ihre Hochschulgruppe delegiert sind.
(4) Mitgliedsbeiträge werden von ordentlichen Mitgliedern nicht erhoben.
(5) Ergänzend zu § 4 Absatz 7 endet die ordentliche Mitgliedschaft auch
(a) durch Nichteinreichung der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der zuletzt eingereichten Immatrikulationsbescheinigung,
(b) ein Jahr nach Ende des Studiums durch Exmatrikulation.
Ein ordentliches Mitglied kann nur durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit satzungsändernder Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 6 Fördermitgliedschaft
(1) Natürliche und juristische Personen, die den Mindestförderbeitrag bezahlen, ohne ordentliches Mitglied zu sein, können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand.
(2) Fördermitglieder haben im Rahmen der Delegiertenversammlung keinerlei Rechte. Sie werden im Rahmen der Delegiertenversammlung als Teil der Öffentlichkeit behandelt.
(3) Die Fördermitglieder werden über die Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins informiert.
(4) Ergänzend zu § 4 Absatz 7 endet die Fördermitgliedschaft auch, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Förderbeiträgen im Verzug ist. Ein Fördermitglied kann nur durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit absoluter Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich infolge großen Engagements für den Verein, um den Verein besonders verdient gemacht haben, oder sich anderweitig besonders intensiv für die Ziele oder Zwecke, die der Verein verfolgt, einsetzen, können durch die Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein Anspruch auf die Ernennung zum Ehrenmitglied besteht nicht.
(2) Auf Vorschlag von drei stimmberechtigten Hochschulgruppen, einer Landesdelegiertenversammlung oder des Bundesvorstandes beschließt die Delegiertenversammlung über die Ernennung einer Person zum Ehrenmitglied mit satzungsändernder Mehrheit.
(3) Ehrenmitglieder haben im Rahmen der Delegiertenversammlung Teilnahme und Rederecht. Die Delegiertenversammlung kann auf Geschäftsordnungsantrag Ehrenmitgliedern das Rederecht mit einfacher Mehrheit, sowie das Teilnahmerecht mit absoluter Mehrheit, jeweils maximal für die Dauer der laufenden Delegiertenversammlung entziehen.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft tritt grundsätzlich neben gegebenenfalls bestehende Mitgliedsrechte der §§ 5 und 6. Sie tritt hinter einer ordentlichen Mitgliedschaft insoweit zurück, als dass das ordentliche Mitglied durch die Ehrenmitgliedschaft schlechter gestellt wird. Die Fördermitgliedschaft tritt hinter einer Ehrenmitgliedschaft insoweit zurück, als dass das Ehrenmitglied
durch die Fördermitgliedschaft schlechter gestellt wird.
(5) Ergänzend zu § 4 Absatz 7 endet die Ehrenmitgliedschaft auch,
(a) indem das Ehrenmitglied, das auch ordentliches Mitglied oder Fördermitglied ist gegenüber dem Bundesvorstand den Verzicht auf die Ehrenmitgliedschaft erklärt, ohne dabei aus dem Verein auszutreten,
(b) die Delegiertenversammlung durch Beschluss mit absoluter Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft entzieht, ohne das Mitglied auch aus dem Verein auszuschließen, oder
(c) die Delegiertenversammlung das Ehrenmitglied, das auch ordentliches Mitglied oder Fördermitglied ist, aus dem Verein ausschließt.
§ 8 Hochschulgruppen
(1) Alle ordentlichen Mitglieder, die an derselben Hochschule immatrikuliert sind, bilden eine Hochschulgruppe im Sinne dieser Satzung.
(2) Hochschulgruppen genießen Autonomie. Sie können sich einen eigenen Namen und eine eigene Struktur geben sowie ihre Aktivität als Hochschulgruppe auch gemeinsam mit Personen ausüben, die nicht Mitglied des Vereins sind.
(3) Hochschulgruppen, die mindestens 3 ordentliche Mitglieder haben und von der Delegiertenversammlung anerkannt wurden, sind stimmberechtigte Hochschulgruppen. Die Delegiertenversammlung beschließt die Anerkennung auf Antrag von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern einer Hochschulgruppe mit absoluter Mehrheit. Die Delegiertenversammlung kann mit ⅔-Mehrheit beschließen, anerkannten Hochschulgruppen den Status als anerkannte Hochschulgruppe zu entziehen.
(4) Hat eine anerkannte Hochschulgruppe weniger als 3 Mitglieder, so ist ihr Stimmrecht so lange suspendiert, bis sie erneut mindestens 3 Mitglieder hat. Eine erneute Anerkennung ist nicht notwendig.
§ 9 Landesverbände
(1) Alle Hochschulgruppen eines Bundeslandes bilden zusammen einen Landesverband. Das beschlussfassende Gremium des Landesverbandes ist die Landesdelegiertenversammlung.
(2) Der Landesverband kann sich eine eigene Landesverbandsordnung geben, die der Vereinssatzung und der Landesverbandsorganisationsordnung nicht widersprechen darf, einen eigenen Landesvorstand und ein eigenes Landesschiedsgericht bilden.
(3) Auf Antrag von drei stimmberechtigten Hochschulgruppen desselben Bundeslandes ruft der Bundesverband eine konstituierende Landesdelegiertenversammlung ein, auf der sich der Landesverband zumindest eine eigene Landesverbandsordnung gibt und einen Landesvorstand wählt.
(4) Näheres zu den Landesverbänden regelt die Landesverbandsorganisationsordnung.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung (§§ 11 bis 14), der Bundesvorstand (§§ 15 bis 17) und das Vereinsschiedsgericht (§ 18).
§ 11 Stellung der Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Beschlussfassungsorgan des Vereins. Sie gibt sich mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung.
(2) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den von den Hochschulgruppen entsandten Mitgliedern mit Delegiertenmandat und den Mitgliedern des Bundesvorstands zusammen.
(3) Antragsberechtigt in der Delegiertenversammlung sind
(a) die Hochschulgruppen, vertreten durch ihre Delegierten,
(b) der Bundesvorstand und seine Mitglieder,
(c) sowie alle weiteren Mitglieder oder Gremien des Vereins, denen die Geschäftsordnung ein Antragsrecht einräumt.
§ 12 Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung hat insbesondere die Aufgabe,
(a) die Satzung und ihre Änderung mit ⅔-Mehrheit zu beschließen,
(b) das Grundsatzprogramm und seine Änderung mit absoluter Mehrheit zu beschließen,
(c) weitere Vereinsordnungen und deren Änderung mit absoluter Mehrheit zu beschließen,
(d) die Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung und ihre Änderung mit absoluter Mehrheit zu beschließen,
(e) den Bundesvorstand mit absoluter Mehrheit zu wählen, abzuwählen und zu entlasten,
(f) den Vereinshaushalt mit absoluter Mehrheit zu beschließen,
(g) den Mindestförderbetrag mit absoluter Mehrheit zu beschließen
(h) den Jahresabschluss mit absoluter Mehrheit festzustellen,
(i) die Rechnungsprüfer*innen mit absoluter Mehrheit zu bestellen,
(j) die Mitglieder des Vereinsschiedsgerichts mit absoluter Mehrheit zu wählen und mit ⅔-Mehrheit abzuwählen,
(k) über die Anerkennung von Hochschulgruppen gemäß § 8 Absatz 3 mit absoluter Mehrheit zu beschließen,
(l) Ehrenmitglieder mit ⅔-Mehrheit zu ernennen und ihnen die Ehrenmitgliedschaft mit absoluter Mehrheit zu entziehen,
(m) Hochschulgruppen mit ⅔-Mehrheit den Status als anerkannte Hochschulgruppe zu entziehen und
(n) über die Auflösung des Vereins zu beschließen.
§ 13 Durchführung der Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung findet mindestens einmal im Semester statt. Sie muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Hochschulgruppen oder der Bundesvorstand dies verlangen.
(2) Die Delegiertenversammlung wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens sechs Wochen in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Alle Unterlagen, auch die Einladung selbst, können auf elektronischem Wege (z.B. per Mail) versandt werden. Der Termin soll den Mitgliedern in der Regel acht Wochen vorher bekanntgegeben werden.
(3) Die Delegiertenversammlung kann als Präsenzveranstaltung, virtuelle Versammlung oder Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Bundesvorstand bei der Einberufung.
(4) Die Delegiertenversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Durch Mehrheitsbeschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind hiervon nicht betroffen.
(5) Die Delegiertenversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Aufgaben der Versammlungsleitung an ein Präsidium übertragen werden.
(6) Die Niederschrift der Beschlüsse der Delegiertenversammlung erfolgt durch Protokolle der jeweiligen Sitzungen. Die Protokolle werden von der Versammlungsleitung sowie der Protokollführung unterzeichnet.
§ 14 Delegiertenmandat
(1) Auf jede stimmberechtigte Hochschulgruppe im Sinne von § 8 Absatz 3 entfallen in der Delegiertenversammlung zwei ordentliche Delegiertenmandate. Mindestens ein ordentliches Delegiertenmandat ist zwingend mit einer FLINTA*-Person zu besetzen. Das weitere ordentliche Delegiertenmandat kann offen besetzt werden.
(2) Jede stimmberechtigte Hochschulgruppe kann Ersatzdelegierte nominieren, die gleichzeitig mit den ordentlichen Delegierten benannt werden. Ein ordentlich delegiertes Mitglied kann durch Erklärung gegenüber der Versammlungsleitung auf sein Mandat für die verbleibende Dauer der Delegiertenversammlung verzichten. Beim Verzicht muss das ordentlich delegierte Mitglied ein*e der Ersatzdelegierten benennen, welcher*r damit das ordentliche Delegiertenmandat erhält. Absatz 1 gilt für die Nachbesetzung entsprechend. Vor Beginn der Delegiertenversammlung erfolgt der Mandatsverzicht gegenüber dem Bundesvorstand. Im übrigen ist das Delegiertenmandat nicht übertragbar.
(3) Vorschläge für die Delegiertenmandate müssen spätestens drei Wochen vor der Delegiertenversammlung beim Bundesvorstand in Textform eingereicht werden, ansonsten verfallen die Mandate der Hochschulgruppe. Alle Mitglieder der jeweiligen Hochschulgruppe können für ein Delegiertenmandat vorgeschlagen werden. Delegierte müssen Vereinsmitglieder sein oder spätestens mit Annahme der Wahl Mitglied des Vereins werden.
(4) Gehen höchstens zwei gültige Vorschläge für eine Hochschulgruppe ein, gelten diese Personen als gewählt, sofern sie die Wahl annehmen.
(5) Gehen mehr als zwei Vorschläge ein, führt der Bundesvorstand eine zentrale digitale Wahl unter den Vereinsmitgliedern der jeweiligen Hochschulgruppe durch. Die Abstimmung dauert eine Woche. Gewählt sind die beiden Personen mit den meisten Stimmen, unter Beachtung der FLINTA*-Quote nach Absatz 1.
(6) Der Status der*des Delegierten gilt ausschließlich für die jeweils folgende Delegiertenversammlung und endet automatisch mit deren Schluss. Eine Abwahl ist nicht möglich.
(7) Jedes ordentliche Delegiertenmandat gewährt eine Stimme.
§ 15 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand besteht aus den vier Mitgliedern der Geschäftsführung (§ 16) und bis zu fünf weiteren Mitgliedern als Beisitzende. Mindestens die Hälfte der Beisitzenden müssen FLINTA*-Personen sein.
(2) Der Bundesvorstand führt den Verein gemeinschaftlich und ist im Rahmen der Beschlüsse der Delegiertenversammlung für die Verwirklichung der Ziele des Vereins verantwortlich. § 16 Absatz 5 bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Bundesvorstand kann sich nach eigenem Ermessen eine Geschäftsordnung geben.
§ 16 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die Geschäftsführung.
(2) Die Geschäftsführung besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, einer politischen Geschäftsführung und einem*einer Schatzmeister*in. Sie sind Teil des Bundesvorstands.
(3) Mindestens die Hälfte der Geschäftsführung muss aus FLINTA*-Personen bestehen, wobei mindestens eine*r der Sprecher*innen eine FLINTA*-Person sein muss.
(4) Die Geschäftsführung kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins Mitarbeiter*innen bestellen.
(5) Zwei Mitglieder der Geschäftsführung vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung die Vorschriften für den Bundesvorstand.
§ 17 Wahl des Bundesvorstands
(1) Die Delegiertenversammlung wählt die Mitglieder des Bundesvorstands einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtsperiode von einem Jahr.
(2) Passiv wahlberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehen, die kein Mandat im Bundestag, einem Landesparlament oder im EU-Parlament innehaben oder Mitglied in einem Bundes- oder Landesvorstand einer politischen Partei oder ihrer Jugendorganisation sind. Eine Vergütung für ein Amt im Bundesvorstand des Vereins wird von Satz 1 nicht erfasst. Die Wiederwahl in den Bundesvorstand ist maximal viermal möglich, in dasselbe Amt höchstens einmal.
(3) Nach Ablauf des Amtsjahres bleiben Mitglieder der Geschäftsführung kommissarisch im Amt. Für Beisitzende besteht keine Verpflichtung zu kommissarischen Amtsausübung.
(4) Die Delegiertenversammlung kann die einzelnen Mitglieder des Bundesvorstandes jederzeit durch erfolgreiche Neuwahl einer Nachfolge abwählen (konstruktives Misstrauensvotum). Beisitzende kann die Delegiertenversammlung jederzeit einzeln, auch ohne die Wahl einer jeweiligen Nachfolge, mit absoluter Mehrheit vorzeitig abwählen.
§ 18 Vereinsschiedsgericht
(1) Die Delegiertenversammlung wählt mit absoluter Mehrheit ein Schiedsgericht, das aus entweder genau drei oder genau fünf Mitgliedern besteht. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Schiedsgerichts müssen FLINTA*-Personen sein. Mitglieder des Bundesvorstands dürfen nicht zugleich Mitglieder des Schiedsgerichts sein.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Schiedsgerichts beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind nicht möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Schiedsgericht wählt die Delegiertenversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten regulären Wahl des gesamten Schiedsgerichts.
(3) Das Schiedsgericht ist zuständig für:
(a) Streitigkeiten von Hochschulgruppen mit Organen des Vereins,
(b) Streitigkeiten zwischen Organen unter sich,
(c) Auslegung der Satzung und der Vereinsordnungen,
(d) Überprüfung von Beschlüssen auf ihre Satzungsmäßigkeit,
(e) Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen,
(f) für weitere Streitigkeiten, soweit es die Satzung eines Landesverbandes bestimmt.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet durch Schiedsspruch mit absoluter Mehrheit, der auf der kommenden Delegiertenversammlung mitzuteilen ist.
(5) Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.
§ 19 Wahlen und Abstimmungen
(1) Stimmberechtigte Mitglieder können bei Wahlen und Abstimmungen entweder mit Ja stimmen, mit Nein stimmen oder sich der Stimme enthalten. Bei Wahlen darf die Summe der Ja-Stimmen die Anzahl der zu besetzenden Plätze nicht überschreiten.
(2) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben werden. Eine absolute Mehrheit ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit Ja gestimmt haben. Eine ⅔-Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens ⅔ der anwesenden Stimmberechtigten eine Ja-Stimme abgegeben haben.
(3) Zur Fassung eines Beschlusses ist vorbehaltlich anderer Regelungen eine einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Durch Personenwahl gewählt ist, wer eine absolute Mehrheit erreicht. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerber*innen mit den meisten Stimmen statt. Erhalten beide Bewerber*innen in der Stichwahl gleich viele Stimmen, so findet eine erneute Stichwahl statt. Erhalten erneut beide Bewerber*innen gleich viele Stimmen, entscheidet das Los.
(5) Personenwahlen sind geheim durchzuführen.
§ 20 Haushaltsführung, Rechenschaft und Rechnungsprüfung
(1) Der Bundesvorstand stellt den Haushalt des Vereins auf, der durch die Delegiertenversammlung mit absoluter Mehrheit zu beschließen ist. Näheres zur Haushaltsaufstellung und -führung regelt die Finanzordnung.
(2) Der Bundesvorstand hat den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für das jeweilige Vorjahr innerhalb gesetzlicher, zuwendungsrechtlicher und von der Delegiertenversammlung beschlossener Fristen aufzustellen und der Delegiertenversammlung vorzulegen.
(3) Der Jahresabschluss wird rechtzeitig vor der beschlussfassenden Delegiertenversammlung von mindestens zwei unabhängigen Rechnungsprüfer*inne geprüft, die keinem Organ des Vereins mit Ausnahme der Delegiertenversammlung angehören und dürfen weder in einem beruflichen noch finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehen. Sie werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Delegiertenversammlung kann die Rechnungsprüfer*innen einzeln oder gemeinsam mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten vorzeitig abberufen.
§ 21 Satzungs- und Vereinsordnungsänderungen
(1) Die Delegiertenversammlung kann Änderungen der Vereinssatzung oder der Vereinszwecke beschließen. Anträge auf Satzungsänderungen und eine schriftliche Begründungen müssen allen Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor der Delegiertenversammlung vorliegen. Anträge auf Änderung des Zweckes des Vereins und deren Begründung müssen mindestens einen Monat im Voraus allen Mitgliedern vorliegen.
(2) Satzungsänderungen und Änderung des Zweckes des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen in der Delegiertenversammlung.
(3) Die Delegiertenversammlung kann Ordnungen beschließen, soweit die Satzung dies vorsieht. Anträge auf Vereinsordnungsänderungen und eine schriftliche Begründung müssen allen Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Delegiertenversammlung vorliegen. Vereinsordnungsänderungen bedürfen zu ihrem Beschluss der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegiertenversammlung. Abweichend davon bedarf eine Änderung der Schiedsgerichtsordnung einer Mehrheit von ⅔ der abgegebenen Stimmen der Delegiertenversammlung.
§ 22 Vereinsauflösung
(1) Die Delegiertenversammlung kann auf einer acht Wochen vorher, eigens dafür einberufenen Delegiertenversammlung über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung und schriftlicher Begründung eines solchen Antrages eingeladen wurde.
(2) Findet ein Antrag auf Auflösung des Vereins die erforderliche Mehrheit, so übernimmt die Ausführung und Abwicklung des Beschlusses die zuletzt amtierende Geschäftsführung.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Heinrich-Böll-Stiftung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt nach ihrem Beschluss durch die Delegiertenversammlung mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten der Satzung in der Fassung vom xx.xx.xxxx bleibt der amtierende Vorstand bis zum Ende seiner regulären Amtszeit im Amt, die sich nach der Vereinssatzung vom 29.09.2025 bestimmt. Die Vorstandsmitglieder, die Vorsitzende sind, werden zu Sprecher*innen, die koordinatorische Geschäftsführung wird die politische Geschäftsführung. Der Vorstand im Sinne von
§ 9 der Vereinssatzung vom 29.09.2025 wird der Bundesvorstand. Die Änderung der Amts- und Organbezeichnung erfolgt unverzüglich mit Inkrafttreten der Vereinssatzung vom xx.xx.xxxx, ohne das es einer Neuwahl bedarf. Die übrigen Vorstandsmitglieder im Sinne von § 9 der Vereinssatzung vom 29.09.2025 behalten ihre Amtsbezeichnung unverändert bei.
(3) Die Hochschulgruppen der Freien Universität Berlin, der Ruhr-Universität Bochum, der Universität Duisburg-Essen, der FernUniversität Hagen und der Universität Münster gelten mit Inkrafttreten dieser Satzung als anerkannte Hochschulgruppen. Die Möglichkeit zum Entzug des Status als anerkannte Hochschulgruppe bleibt hiervon unberührt.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Campusgrün – Grüne Hochschulgruppen e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung.
(2) Im Vordergrund steht die politische Bildungsarbeit für Studierende zur Förderung der demokratischen Willensbildung und des gesellschaftspolitischen Engagements.
(3) Der Verein ermutigt und unterstützt Studierende und Studierendengruppen, die ihre Verantwortung wahrnehmen, die Welt friedlicher zu gestalten, die natürliche Umwelt zu bewahren und die Gesellschaft sozial gerechter zu gestalten.
(4) Dabei orientiert er sich an den Grundwerten Ökologie, Demokratie, Solidarität und Gewaltfreiheit sowie an den Interessen von Studierenden.
(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(a) ein für alle Studierenden zugängliches Bildungs- und Weiterbildungsangebot (z.B. Tagungen, Seminare, Kongresse, Publikationen, Studien, Vorträge, Exkursionen);
(b) die Förderung der Diskussion und Zusammenarbeit zwischen Studierenden in Deutschland und international;
(c) die Förderung von Studierenden und Studierendengruppen, die sich aktiv gesellschafts- und hochschulpolitisch engagieren;
(d) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben und die Erstellung von Publikationen zu studentischen Belangen;
(e) das Eintreten für die Berücksichtigung der Interessen und Förderung von Studierenden in der Hochschul- und Gesellschaftspolitik;
(f) das Leisten studentischer Hilfe;
(g) Öffentlichkeitsarbeit zu den oben genannten Bereichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit und gemäß § 2 der Satzung ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, wenn es die finanzielle Lage des Vereins erlaubt und die Arbeit des Vorstandes (oder eines ihrer Mitglieder) über das normale Geschäft hinausgeht. Der Vorstand bestimmt die Höhe der Vergütung einstimmig und muss die Delegiertenversammlung davon in Kenntnis setzen. Beschließt die Delegiertenversammlung einen Betrag, so gilt der Beschluss der Delegiertenversammlung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche volljährige Personen werden, die an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind.
(2) Die Mitgliedschaft in diesem Verein bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer Studentenverbindung ist ausgeschlossen.
(3) Der Eintritt ist gegenüber der Geschäftsführung in Textform zu erklären. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet vorbehaltlich des nachstehenden Satzes die Geschäftsführung mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeantrag von einer Person, die neben den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 auch Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und/oder der Grünen Jugend ist, gilt als angenommen, soweit nicht der Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Aufnahmeantrags die Ablehnung beschließt; eine Ablehnung ist der antragstellenden Person unverzüglich bekannt zu machen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Im Falle von § 4 Abs. 3 beginnt die Mitgliedschaft 4 Wochen nach Eingang des Antrages. Die Aufnahme als Mitglied bzw. die Ablehnung des Antrags teilt der Vorstand in Textform mit.
(5) Mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich die antragstellende Person, die Satzungsbestimmungen einzuhalten.
(6) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags können die Antragstellenden innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich Widerspruch bei der Geschäftsführung einlegen. Die nächste Delegiertenversammlung hat sodann über die Aufnahme zu entscheiden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(7) Mitglieder haben die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und dem Gesetz ergeben. Sie haben bei Delegiertenversammlungen Teilnahmerecht, Antragsrecht und passives Wahlrecht. Sie haben zusätzlich das aktive Wahlrecht sowie Stimmrecht, sofern sie nach § 8 für ihre Hochschulgruppe delegiert sind.
(8) Bei Eintritt in den Verein muss der Geschäftsführung in eigener Verantwortung eine aktuelle, regelmäßig konsultierte E-Mail-Adresse mitgeteilt werden. Eine Mitteilung an die der Geschäftsführung zuletzt bekannten E-Mail-Adresse gilt als zugestellt. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Mitglieds der Geschäftsführung, eine neue EMail-Adresse mitzuteilen.
(9) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
(10) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) mit Erklärung des Austritts in Textform, gerichtet an die Geschäftsführung,
(c) durch Nichteinreichung der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der zuletzt eingereichten Immatrikulationsbescheinigung,
(d) ein Jahr nach Ende des Studiums durch Exmatrikulation,
(e) durch Ausschluss aus dem Verein,
(11) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 5 Fördermitgliedschaft
(1) Natürliche und juristische Personen, die den Mindestförderbeitrag bezahlen, sind Fördermitglieder.
(2) Im Falle des Endes der Mitgliedschaft einer natürlichen Person nach § 4 Abs. 10 lit. c oder § 4 Abs. 10 lit. d beginnt unverzüglich die Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder haben im Rahmen der Delegiertenversammlung Antrags- und Rederecht, jedoch kein Stimm- und aktives oder passives Wahlrecht.
(3) Die Fördermitglieder werden über die Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins informiert und haben grundsätzlich freien Zutritt zur Delegiertenversammlung. Durch ihre Präsenz bei der Delegiertenversammlung nehmen die Fördermitglieder direkten Einfluss auf den Verein.
(4) Ein Fördermitglied kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 6 Hochschulgruppen
(1) Alle Mitglieder, die an der gleichen Hochschule immatrikuliert sind, bilden eine Hochschulgruppe im Sinne dieser Satzung.
(2) Hochschulgruppen genießen Autonomie. Sie können sich einen eigenen Namen und eine eigene Struktur geben sowie ihre Aktivität als Hochschulgruppe auch gemeinsam mit Personen ausüben, die nicht Mitglied des Vereins sind.
(3) Hochschulgruppen eines Bundeslandes können sich zu Landesverbänden zusammenschließen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
(a) die Delegiertenversammlung § 8,
(b) der Vorstand § 9,
(c) das Vereinsschiedsgericht § 10,
§ 8 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Beschlussfassungsorgan des Vereins.
(2) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den von den Hochschulgruppen entsandten Delegierten zusammen. Auf jede Hochschulgruppe entfallen in der Delegiertenversammlung bis zu zwei Delegiertenmandate. Das erste Delegiertenmandat ist zwingend mit einer FLINTA*-Person zu besetzen, soweit eine entsprechende Besetzung aufgrund der Mitgliederstruktur der Hochschulgruppe möglich ist. Das zweite Delegiertenmandat kann offen besetzt werden, das zweite Delegiertenmandat entfällt, sofern keine FLINTA*-Personen entsendet wird. Vorschläge für die Delegiertenmandate müssen spätestens drei Wochen vor der Delegiertenversammlung bei der Geschäftsführung in Textform eingereicht werden, ansonsten verfallen die Mandate der Hochschulgruppe. Alle Mitglieder der jeweiligen Hochschulgruppe können für ein Delegiertenmandat vorgeschlagen werden. Delegierte müssen Vereinsmitglieder sein oder spätestens mit Annahme der Wahl Mitglied des Vereins werden.
(3) Gehen höchstens zwei gültige Vorschläge für eine Hochschulgruppe ein, gelten diese Personen als gewählt, sofern sie die Wahl annehmen.
(4) Gehen mehr als zwei Vorschläge ein, führt der Vorstand eine zentrale digitale Wahl unter den Vereinsmitgliedern der jeweiligen Hochschulgruppe durch. Die Abstimmung dauert eine Woche. Gewählt sind die beiden Personen mit den meisten Stimmen, unter Beachtung der FLINTA*-Quote nach Absatz 3. (5) Der Status des Delegierten gilt ausschließlich für die jeweils folgende Delegiertenversammlung und endet automatisch mit deren Schluss. Eine Abwahl ist nicht möglich.
(6) Jedes Delegiertenmandat gewährt eine Stimme. Das Mandat ist nicht übertragbar.
(7) Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands,
(b) Verabschiedung des Haushalts,
(c) Festlegung des Mindestförderbeitrags,
(d) Feststellung des Jahresabschlusses,
(e) Bestellung der Rechnungsprüfer*innen.
(8) Die Delegiertenversammlung findet mindestens einmal im Semester statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Alle Unterlagen, auch die Einladung selbst, können auf elektronischem Wege (z.B. per Mail) versandt werden. Der Termin soll den Mitgliedern in der Regel acht Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.
(9) Die Delegiertenversammlung kann als Präsenzveranstaltung, virtuelle Versammlung oder Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand bei der Einberufung. (10) Die Delegiertenversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Durch Mehrheitsbeschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, Vereins- und Fördermitglieder sind hiervon nicht betroffen.
(11) Die Niederschrift der Beschlüsse der Delegiertenversammlung erfolgt durch Protokolle der jeweiligen Sitzungen. Die Protokolle werden vom Präsidium sowie der Protokollführung unterzeichnet.
(12) Die Delegiertenversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung.
(13) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag kann geheim abgestimmt werden. Vorstandswahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einer koordinatorischen Geschäftsführung und einem*einer Schatzmeister*in. Diese vier Personen bilden die Geschäftsführung. Zwei Mitglieder der Geschäftsführung vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus gehören dem Vorstand bis zu fünf Beisitzer*innen an. Der Vorstand umfasst bis zu neun Personen und ist im Rahmen der Beschlüsse der Delegiertenversammlung für die Verwirklichung der Ziele des Vereins verantwortlich.
(2) Die Geschäftsführung kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins Mitarbeiter*innen bestellen.
(3) Die Delegiertenversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für eine Amtsperiode von einem Jahr. Nach Ablauf des Amtsjahres bleiben Mitglieder der Geschäftsführung kommissarisch im Amt. Für Beisitzende besteht keine Verpflichtung zur kommissarischen Amtsausübung. Die Delegiertenversammlung kann jederzeit durch die Wahl einer jeweiligen Nachfolge die Mitglieder des Vorstandes einzeln mit der Mehrheit der Anwesenden vorzeitig abberufen. Beisitzer*innen kann die Delegiertenversammlung jederzeit einzeln, auch ohne die Wahl einer jeweiligen Nachfolge, vorzeitig abberufen.
(4) Der Vorstand kann sich nach eigenem Ermessen eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Vereinsschiedsgericht
(1) Die Delegiertenversammlung wählt mit einfacher Mehrheit ein Schiedsgericht, das aus entweder genau drei oder genau fünf Mitgliedern besteht. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Schiedsgerichts müssen FINTA* Personen sein. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich Mitglieder des Schiedsgerichts sein.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Schiedsgerichts beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind nicht möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Schiedsgericht wählt die Delegiertenversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten regulären Wahl des gesamten Schiedsgerichts.
(3) Das Schiedsgericht ist zuständig für:
(a)Streitigkeiten von Hochschulgruppen mit Organen des Vereins,
(b)Streitigkeiten zwischen Organen unter sich,
(c)Auslegung von Satzung,
(d)Überprüfung von Beschlüssen auf ihre Satzungsmäßigkeit,
(e)Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet durch Schiedsspruch, der auf der kommenden Delegiertenversammlung mitzuteilen ist.
(5) Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung, die von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
§ 11 Rechenschaft und Prüfung
(1) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für das jeweilige Vorjahr innerhalb gesetzlicher, zuwendungsrechtlicher und von der Delegiertenversammlung beschlossener Fristen aufzustellen und der Delegiertenversammlung vorzulegen.
(2) Der Jahresabschluss wird rechtzeitig vor der beschlussfassenden Delegiertenversammlung von mindestens zwei unabhängigen Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern geprüft, die keinem weiteren Organ des Vereins angehören. Sie werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Delegiertenversammlung kann die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer einzeln oder gemeinsam mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Die Delegiertenversammlung kann Änderungen der Vereinssatzung oder der Vereinszwecke beschließen. Anträge auf Satzungsänderungen und eine schriftliche Begründungen müssen allen Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor der Delegiertenversammlung vorliegen. Anträge auf Änderung des Zweckes des Vereins und deren Begründung müssen mindestens einen Monat im Voraus allen Mitgliedern vorliegen.
(2) Satzungsänderungen und Änderung des Zweckes des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen in der Delegiertenversammlung
§ 13 Vereinsauflösung
(1) Die Delegiertenversammlung kann über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung und schriftlicher Begründung eines solchen Antrages eingeladen wurde. § 10 Abs. 1 S. 3 gilt entsprechend.
(2) Findet ein Antrag auf Auflösung des Vereins die erforderliche Mehrheit, so übernimmt die Ausführung und Abwicklung des Beschlusses die zuletzt amtierende Geschäftsführung.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Heinrich-Böll-Stiftung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt durch Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.
(2) Vereinsmitglieder, die mit Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung in der Fassung vom 29.09.2025 keine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung einreichen, werden zu Fördermitgliedern.
(3) Mit Inkrafttreten der Satzung in der Fassung vom 29.09.2025 ist der Vorstand auf der nächsten Delegiertenversammlung nach Maßgabe dieser Satzung neu zu wählen. Bis zur Neuwahl führt der amtierende Vorstand die Geschäfte fort. Diese Delegiertenversammlung ist vor Ablauf der Amtszeit, gemäß § 8 der Satzung “Campusgrün Bildungswerk e.V.” in der Fassung vom 24.09.2016, des am 29.09.2025 amtierenden Vorstandes einzuberufen. Beschlossen am 29.09.2025
Begründung
Vor Zeile 1744 einfügen:
"Basierend auf dem Beschluss "Solide Strukturen für einen wachsenden Verband" der 44. Bundesmitgliederversammlung von "Campusgrün - Bundesverband Grün-alternativer Hochschulgruppen" und dem Beschluss des Antrages D4 i.V.m. A5 der 52.Bundesmitgliederversammlung, stellt der Vortand im Namen der Strukturkommission diesen Antrag auf der Bundesdelegiertenversammlung von "Campusgrün - Grüne Hochschulgruppen e.V.".
Diese Satzungsänderung wurde notwendig, nachdem sich die Mitgliedsgruppen unter anderem auf der 52. Bundesmitgliederversammlung des Bundesverbandes mit breiter Mehrheit dafür ausgesprochen hatten, eine neue Satzung für den Verein erarbeiten zu wollen um die bisherige Doppelstruktur von Bundesverband und Verein in eine rechtssichere Einheit zusammenzuführen. Um den Ansprüchen der Mitgliedliedsgruppen gerecht zu werden und um dieses Ziel zu erreichen wurde beschlossen, eine basisdemokratische Satzungskommission der Mitgliedsgruppen einzuberufen, welche in regelmäßigen Abständen getagt hat und eine neue Satzung für den Verein erarbeitet hat.
In diesem Lichte und unter dem Eindruck der Ergebnisse der besagten Strukturkommission erfragt der Vorstand, stellvertretend für die Kommission, die Annahme des Antrages durch die Delegiertenversammlung des Vereins.
Weitere Erklärungen erfolgen mündlich auf der Versammlung
[Es wurde auf der Vorstandssitzung vom 17.04.2026 beschlossen, die Ergebnisse der Strukturkommission als Antrag auf der nächsten Bundesdelegiertenversammlung stellvertretend für diese Kommission zu stellen]
