| Veranstaltung: | Delegiertenversammlung | 53. BMV | zusammen wachsen (wir) |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 3 Satzungsänderung |
| Antragsteller*in: | Vorstand (dort beschlossen am: 17.04.2026) |
| Status: | Übernahme |
| Beschlossen am: | 17.04.2026 |
| Antragshistorie: | Version 4 |
A1: Satzung Campusgrün – Grüne Hochschulgruppen e.V.
Antragstext
Campusgrün – Grüne Hochschulgruppen e. V.
Satzung in der Fassung vom 8. Mai 2026
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Campusgrün – Grüne Hochschulgruppen e. V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie
Bildung und Erziehung.
(2) Im Vordergrund steht die politische Bildungsarbeit für Studierende zur
Förderung der demokratischen Willensbildung und des gesellschaftspolitischen
Engagements.
(3) Der Verein ermutigt und unterstützt Studierende und Studierendengruppen, die
ihre Verantwortung wahrnehmen, die Welt friedlicher zu gestalten, die natürliche
Umwelt zu bewahren und die Gesellschaft sozial gerechter zu gestalten.
(4) Dabei orientiert er sich an den Grundwerten Ökologie, Demokratie,
Solidarität und Gewaltfreiheit sowie an den Interessen von Studierenden.
(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(a) ein für alle Studierenden zugängliches Bildungs- und Weiterbildungsangebot
(z. B. Tagungen, Seminare, Kongresse, Publikationen, Studien, Vorträge,
Exkursionen);
(b) die Förderung der Diskussion und Zusammenarbeit zwischen Studierenden in
Deutschland und international;
(c) die Förderung von Studierenden und Studierendengruppen, die sich aktiv
gesellschafts- und hochschulpolitisch engagieren;
(d) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
und die Erstellung von Publikationen zu studentischen Belangen;
(e) das Eintreten für die Berücksichtigung der Interessen und Förderung von
Studierenden in der Hochschul- und Gesellschaftspolitik;
(f) das Leisten studentischer Hilfe;
(g) Öffentlichkeitsarbeit zu den oben genannten Bereichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit und gemäß § 2 der Satzung
ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Die Mitglieder
des Bundesvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung,
wenn es die finanzielle Lage des Vereins erlaubt und die Arbeit des
Bundesvorstandes (oder eines ihrer Mitglieder) über das normale Geschäft
hinausgeht. Der Bundesvorstand bestimmt die Höhe der Vergütung einstimmig und
muss die Delegiertenversammlung davon in Kenntnis setzen. Beschließt die
Delegiertenversammlung einen Betrag, so gilt der Beschluss der
Delegiertenversammlung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern,
Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die folgenden Bestimmungen gelten für
alle Mitgliedsarten, soweit im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
(2) Der Eintritt ist gegenüber dem Bundesvorstand in Textform zu erklären. Mit
dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich die antragstellende Person, die
Satzungsbestimmungen einzuhalten. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der
Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit. Der Bundesvorstand ist nicht
verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Bundesvorstand. Die
Aufnahme als Mitglied bzw. die Ablehnung des Antrags teilt der Bundesvorstand in
Textform mit.
(4) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags können die Antragstellenden
innerhalb einer Frist von 4 Wochen in Textform Widerspruch bei dem
Bundesvorstand einlegen. Die nächste Delegiertenversammlung hat sodann über die
Aufnahme zu entscheiden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(5) Mitglieder haben die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und dem
Gesetz für ihre jeweilige Mitgliedsart ergeben.
(6) Bei Eintritt in den Verein muss dem Bundesvorstand in eigener Verantwortun
eine aktuelle, regelmäßig konsultierte E-Mail-Adresse mitgeteilt werden. Eine
Mitteilung an die dem Bundesvorstand zuletzt bekannten E-Mail-Adresse gilt als
zugestellt. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Mitglieds, dem
Bundesvorstand eine neue E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(7) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) mit Erklärung des Austritts in Textform, gerichtet an den Bundesvorstand,
(c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen zugleich alle Ämter und Funktionen,
die das Mitglied innerhalb des Vereins innehatte.
(8) Die Mitgliedschaft in diesem Verein bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in
einer Studentenverbindung ist ausgeschlossen.
§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche volljährige Personen werden, die an
einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind. Ein Hochschulwechsel ist
dem Bundesvorstand anzuzeigen.
(2) Würde die antragstellende Person durch ihre Aufnahme auch Mitglied einer
stimmberechtigten Hochschulgruppe im Sinne dieser Satzung, darf der
Bundesvorstand über den Antrag erst dann entscheiden, wenn er die Mitglieder der
Hochschulgruppe zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert hat. Der
Bundesvorstand kann ohne Stellungnahme nur entscheiden, wenn seit der
Aufforderung zur Abgabe der Stellungnahme mindestens vier Wochen vergangen sind.
Gehen beim Bundesvorstand widersprüchliche Stellungnahmen ein, ist von Ihm eine
Abstimmung wie in § 14 Absatz 5 dieser Satzung anzuberaumen welcher
Stellungnahme sich die Hochschulgruppe anschließt. Spricht sich die
Hochschulgruppe gegen die Aufnahme aus entscheidet die nächste
Delegiertenversammlung über die Aufnahme. Diese tritt an die stelle des
Bundesvorstands.
(3) Ordentliche Mitglieder haben bei Delegiertenversammlungen Teilnahmerecht und
passives Wahlrecht. Sie haben zusätzlich das aktive Wahlrecht und Stimmrecht,
sofern sie nach § 14 für ihre Hochschulgruppe delegiert sind.
(4) Mitgliedsbeiträge werden von ordentlichen Mitgliedern nicht erhoben.
(5) Ergänzend zu § 4 Absatz 7 endet die ordentliche Mitgliedschaft auch
(a) durch Nichteinreichung der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung innerhalb
eines Zeitraums von einem Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der zuletzt
eingereichten Immatrikulationsbescheinigung,
(b) ein Jahr nach Ende des Studiums durch Exmatrikulation.
Ein ordentliches Mitglied kann nur durch Beschluss der Delegiertenversammlung
mit satzungsändernder Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 6 Fördermitgliedschaft
(1) Natürliche und juristische Personen, die den Mindestförderbeitrag bezahlen,
ohne ordentliches Mitglied zu sein, können als Fördermitglieder aufgenommen
werden. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand.
(2) Fördermitglieder haben im Rahmen der Delegiertenversammlung keinerlei
Rechte. Sie werden im Rahmen der Delegiertenversammlung als Teil der
Öffentlichkeit behandelt.
(3) Die Fördermitglieder werden über die Veranstaltungen und Aktivitäten des
Vereins informiert.
(4) Ergänzend zu § 4 Absatz 7 endet die Fördermitgliedschaft auch, wenn das
Mitglied mit mehr als zwei Förderbeiträgen im Verzug ist. Ein Fördermitglied
kann nur durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit absoluter Mehrheit
ausgeschlossen werden.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich infolge großen Engagements für den Verein, um den Verein
besonders verdient gemacht haben, oder sich anderweitig besonders intensiv für
die Ziele oder Zwecke, die der Verein verfolgt, einsetzen, können durch die
Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein Anspruch auf die
Ernennung zum Ehrenmitglied besteht nicht.
(2) Auf Vorschlag von drei stimmberechtigten Hochschulgruppen, einer
Landesdelegiertenversammlung oder des Bundesvorstandes beschließt die
Delegiertenversammlung über die Ernennung einer Person zum Ehrenmitglied mit
satzungsändernder Mehrheit.
(3) Ehrenmitglieder haben im Rahmen der Delegiertenversammlung Teilnahme und
Rederecht. Die Delegiertenversammlung kann auf Geschäftsordnungsantrag
Ehrenmitgliedern das Rederecht mit einfacher Mehrheit, sowie das Teilnahmerecht
mit absoluter Mehrheit, jeweils maximal für die Dauer der laufenden
Delegiertenversammlung entziehen.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft tritt grundsätzlich neben gegebenenfalls bestehende
Mitgliedsrechte der §§ 5 und 6. Sie tritt hinter einer ordentlichen
Mitgliedschaft insoweit zurück, als dass das ordentliche Mitglied durch die
Ehrenmitgliedschaft schlechter gestellt wird. Die Fördermitgliedschaft tritt
hinter einer Ehrenmitgliedschaft insoweit zurück, als dass das Ehrenmitglied
durch die Fördermitgliedschaft schlechter gestellt wird.
(5) Ergänzend zu § 4 Absatz 7 endet die Ehrenmitgliedschaft auch,
(a) indem das Ehrenmitglied, das auch ordentliches Mitglied oder Fördermitglied
ist gegenüber dem Bundesvorstand den Verzicht auf die Ehrenmitgliedschaft
erklärt, ohne dabei aus dem Verein auszutreten,
(b) die Delegiertenversammlung durch Beschluss mit absoluter Mehrheit die
Ehrenmitgliedschaft entzieht, ohne das Mitglied auch aus dem Verein
auszuschließen, oder
(c) die Delegiertenversammlung das Ehrenmitglied, das auch ordentliches Mitglied
oder Fördermitglied ist, aus dem Verein ausschließt.
§ 8 Hochschulgruppen
(1) Alle ordentlichen Mitglieder, die an derselben Hochschule immatrikuliert
sind, bilden eine Hochschulgruppe im Sinne dieser Satzung.
(2) Hochschulgruppen genießen Autonomie. Sie können sich einen eigenen Namen und
eine eigene Struktur geben sowie ihre Aktivität als Hochschulgruppe auch
gemeinsam mit Personen ausüben, die nicht Mitglied des Vereins sind.
(3) Hochschulgruppen, die mindestens 3 ordentliche Mitglieder haben und von der
Delegiertenversammlung anerkannt wurden, sind stimmberechtigte Hochschulgruppen.
Die Delegiertenversammlung beschließt die Anerkennung auf Antrag von mindestens
drei ordentlichen Mitgliedern einer Hochschulgruppe mit absoluter Mehrheit. Die
Delegiertenversammlung kann mit ⅔-Mehrheit beschließen, anerkannten
Hochschulgruppen den Status als anerkannte Hochschulgruppe zu entziehen.
(4) Hat eine anerkannte Hochschulgruppe weniger als 3 Mitglieder, so ist ihr
Stimmrecht so lange suspendiert, bis sie erneut mindestens 3 Mitglieder hat.
Eine erneute Anerkennung ist nicht notwendig.
§ 9 Landesverbände
(1) Alle Hochschulgruppen eines Bundeslandes bilden zusammen einen
Landesverband. Das beschlussfassende Gremium des Landesverbandes ist die
Landesdelegiertenversammlung.
(2) Der Landesverband kann sich eine eigene Landesverbandsordnung geben, die der
Vereinssatzung und der Landesverbandsorganisationsordnung nicht widersprechen
darf, einen eigenen Landesvorstand und ein eigenes Landesschiedsgericht bilden.
(3) Auf Antrag von drei stimmberechtigten Hochschulgruppen desselben
Bundeslandes ruft der Bundesverband eine konstituierende
Landesdelegiertenversammlung ein, auf der sich der Landesverband zumindest eine
eigene Landesverbandsordnung gibt und einen Landesvorstand wählt.
(4) Näheres zu den Landesverbänden regelt die
Landesverbandsorganisationsordnung.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung (§§ 11 bis 14), der
Bundesvorstand (§§ 15 bis 17) und das Vereinsschiedsgericht (§ 18).
§ 11 Stellung der Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Beschlussfassungsorgan des
Vereins. Sie gibt sich mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung.
(2) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den von den Hochschulgruppen
entsandten Mitgliedern mit Delegiertenmandat und den Mitgliedern des
Bundesvorstands zusammen.
(3) Antragsberechtigt in der Delegiertenversammlung sind
(a) die Hochschulgruppen, vertreten durch ihre Delegierten,
(b) der Bundesvorstand und seine Mitglieder,
(c) sowie alle weiteren Mitglieder oder Gremien des Vereins, denen die
Geschäftsordnung ein Antragsrecht einräumt.
§ 12 Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung hat insbesondere die Aufgabe,
(a) die Satzung und ihre Änderung mit ⅔-Mehrheit zu beschließen,
(b) das Grundsatzprogramm und seine Änderung mit absoluter Mehrheit zu
beschließen,
(c) weitere Vereinsordnungen und deren Änderung mit absoluter Mehrheit zu
beschließen,
(d) die Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung und ihre Änderung mit
absoluter Mehrheit zu beschließen,
(e) den Bundesvorstand mit absoluter Mehrheit zu wählen, abzuwählen und zu
entlasten,
(f) den Vereinshaushalt mit absoluter Mehrheit zu beschließen,
(g) den Mindestförderbetrag mit absoluter Mehrheit zu beschließen
(h) den Jahresabschluss mit absoluter Mehrheit festzustellen,
(i) die Rechnungsprüfer*innen mit absoluter Mehrheit zu bestellen,
(j) die Mitglieder des Vereinsschiedsgerichts mit absoluter Mehrheit zu wählen
und mit ⅔-Mehrheit abzuwählen,
(k) über die Anerkennung von Hochschulgruppen gemäß § 8 Absatz 3 mit absoluter
Mehrheit zu beschließen,
(l) Ehrenmitglieder mit ⅔-Mehrheit zu ernennen und ihnen die Ehrenmitgliedschaft
mit absoluter Mehrheit zu entziehen,
(m) Hochschulgruppen mit ⅔-Mehrheit den Status als anerkannte Hochschulgruppe zu
entziehen und
(n) über die Auflösung des Vereins zu beschließen.
§ 13 Durchführung der Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung findet mindestens einmal im Semester statt. Sie
muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Hochschulgruppen
oder der Bundesvorstand dies verlangen.
(2) Die Delegiertenversammlung wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist
von mindestens sechs Wochen in Textform unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung einberufen. Alle Unterlagen, auch die Einladung selbst, können auf
elektronischem Wege (z.B. per Mail) versandt werden. Der Termin soll den
Mitgliedern in der Regel acht Wochen vorher bekanntgegeben werden.
(3) Die Delegiertenversammlung kann als Präsenzveranstaltung, virtuelle
Versammlung oder Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Die Entscheidung
hierüber trifft der Bundesvorstand bei der Einberufung.
(4) Die Delegiertenversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Durch
Mehrheitsbeschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, ordentliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder sind hiervon nicht betroffen.
(5) Die Delegiertenversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
Sie wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung. Die Geschäftsordnung kann
vorsehen, dass Aufgaben der Versammlungsleitung an ein Präsidium übertragen
werden.
(6) Die Niederschrift der Beschlüsse der Delegiertenversammlung erfolgt durch
Protokolle der jeweiligen Sitzungen. Die Protokolle werden von der
Versammlungsleitung sowie der Protokollführung unterzeichnet.
§ 14 Delegiertenmandat
(1) Auf jede stimmberechtigte Hochschulgruppe im Sinne von § 8 Absatz 3
entfallen in der Delegiertenversammlung zwei ordentliche Delegiertenmandate.
Mindestens ein ordentliches Delegiertenmandat ist zwingend mit einer FLINTA*-
Person zu besetzen. Das weitere ordentliche Delegiertenmandat kann offen besetzt
werden.
(2) Jede stimmberechtigte Hochschulgruppe kann Ersatzdelegierte nominieren, die
gleichzeitig mit den ordentlichen Delegierten benannt werden. Ein ordentlich
delegiertes Mitglied kann durch Erklärung gegenüber der Versammlungsleitung auf
sein Mandat für die verbleibende Dauer der Delegiertenversammlung verzichten.
Beim Verzicht muss das ordentlich delegierte Mitglied ein*e der
Ersatzdelegierten benennen, welcher*r damit das ordentliche Delegiertenmandat
erhält. Absatz 1 gilt für die Nachbesetzung entsprechend. Vor Beginn der
Delegiertenversammlung erfolgt der Mandatsverzicht gegenüber dem Bundesvorstand.
Im übrigen ist das Delegiertenmandat nicht übertragbar.
(3) Vorschläge für die Delegiertenmandate müssen spätestens drei Wochen vor der
Delegiertenversammlung beim Bundesvorstand in Textform eingereicht werden,
ansonsten verfallen die Mandate der Hochschulgruppe. Alle Mitglieder der
jeweiligen Hochschulgruppe können für ein Delegiertenmandat vorgeschlagen
werden. Delegierte müssen Vereinsmitglieder sein oder spätestens mit Annahme der
Wahl Mitglied des Vereins werden.
(4) Gehen höchstens zwei gültige Vorschläge für eine Hochschulgruppe ein, gelten
diese Personen als gewählt, sofern sie die Wahl annehmen.
(5) Gehen mehr als zwei Vorschläge ein, führt der Bundesvorstand eine zentrale
digitale Wahl unter den Vereinsmitgliedern der jeweiligen Hochschulgruppe durch.
Die Abstimmung dauert eine Woche. Gewählt sind die beiden Personen mit den
meisten Stimmen, unter Beachtung der FLINTA*-Quote nach Absatz 1.
(6) Der Status der*des Delegierten gilt ausschließlich für die jeweils folgende
Delegiertenversammlung und endet automatisch mit deren Schluss. Eine Abwahl ist
nicht möglich.
(7) Jedes ordentliche Delegiertenmandat gewährt eine Stimme.
§ 15 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand besteht aus den vier Mitgliedern der Geschäftsführung (§
16) und bis zu fünf weiteren Mitgliedern als Beisitzende. Mindestens die Hälfte
der Beisitzenden müssen FLINTA*-Personen sein.
(2) Der Bundesvorstand führt den Verein gemeinschaftlich und ist im Rahmen der
Beschlüsse der Delegiertenversammlung für die Verwirklichung der Ziele des
Vereins verantwortlich. § 16 Absatz 5 bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Bundesvorstand kann sich nach eigenem Ermessen eine Geschäftsordnung
geben.
§ 16 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die Geschäftsführung.
(2) Die Geschäftsführung besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen,
einer politischen Geschäftsführung und einem*einer Schatzmeister*in. Sie sind
Teil des Bundesvorstands.
(3) Mindestens die Hälfte der Geschäftsführung muss aus FLINTA*-Personen
bestehen, wobei mindestens eine*r der Sprecher*innen eine FLINTA*-Person sein
muss.
(4) Die Geschäftsführung kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des
Vereins Mitarbeiter*innen bestellen.
(5) Zwei Mitglieder der Geschäftsführung vertreten den Verein gemeinschaftlich
gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung die Vorschriften für den
Bundesvorstand.
§ 17 Wahl des Bundesvorstands
(1) Die Delegiertenversammlung wählt die Mitglieder des Bundesvorstands einzeln
mit absoluter Mehrheit für eine Amtsperiode von einem Jahr.
(2) Passiv wahlberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die nicht in einem
beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehen, die
kein Mandat im Bundestag, einem Landesparlament oder im EU-Parlament innehaben
oder Mitglied in einem Bundes- oder Landesvorstand einer politischen Partei oder
ihrer Jugendorganisation sind. Eine Vergütung für ein Amt im Bundesvorstand des
Vereins wird von Satz 1 nicht erfasst. Die Wiederwahl in den Bundesvorstand ist
maximal viermal möglich, in dasselbe Amt höchstens einmal.
(3) Nach Ablauf des Amtsjahres bleiben Mitglieder der Geschäftsführung
kommissarisch im Amt. Für Beisitzende besteht keine Verpflichtung zu
kommissarischen Amtsausübung.
(4) Die Delegiertenversammlung kann die einzelnen Mitglieder des
Bundesvorstandes jederzeit durch erfolgreiche Neuwahl einer Nachfolge abwählen
(konstruktives Misstrauensvotum). Beisitzende kann die Delegiertenversammlung
jederzeit einzeln, auch ohne die Wahl einer jeweiligen Nachfolge, mit absoluter
Mehrheit vorzeitig abwählen.
§ 18 Vereinsschiedsgericht
(1) Die Delegiertenversammlung wählt mit absoluter Mehrheit ein Schiedsgericht,
das aus entweder genau drei oder genau fünf Mitgliedern besteht. Mindestens die
Hälfte der Mitglieder des Schiedsgerichts müssen FLINTA*-Personen sein.
Mitglieder des Bundesvorstands dürfen nicht zugleich Mitglieder des
Schiedsgerichts sein.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Schiedsgerichts beträgt zwei Jahre.
Wiederwahlen sind nicht möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus
dem Schiedsgericht wählt die Delegiertenversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur
nächsten regulären Wahl des gesamten Schiedsgerichts.
(3) Das Schiedsgericht ist zuständig für:
(a) Streitigkeiten von Hochschulgruppen mit Organen des Vereins,
(b) Streitigkeiten zwischen Organen unter sich,
(c) Auslegung der Satzung und der Vereinsordnungen,
(d) Überprüfung von Beschlüssen auf ihre Satzungsmäßigkeit,
(e) Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen,
(f) für weitere Streitigkeiten, soweit es die Satzung eines Landesverbandes
bestimmt.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet durch Schiedsspruch mit absoluter Mehrheit,
der auf der kommenden Delegiertenversammlung mitzuteilen ist.
(5) Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.
§ 19 Wahlen und Abstimmungen
(1) Stimmberechtigte Mitglieder können bei Wahlen und Abstimmungen entweder mit
Ja stimmen, mit Nein stimmen oder sich der Stimme enthalten. Bei Wahlen darf die
Summe der Ja-Stimmen die Anzahl der zu besetzenden Plätze nicht überschreiten.
(2) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen
abgegeben werden. Eine absolute Mehrheit ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte
der anwesenden Stimmberechtigten mit Ja gestimmt haben. Eine ⅔-Mehrheit ist
erreicht, wenn mindestens ⅔ der anwesenden Stimmberechtigten eine Ja-Stimme
abgegeben haben.
(3) Zur Fassung eines Beschlusses ist vorbehaltlich anderer Regelungen eine
einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
(4) Durch Personenwahl gewählt ist, wer eine absolute Mehrheit erreicht. Ergibt
sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Bewerber*innen mit den meisten Stimmen statt. Erhalten beide
Bewerber*innen in der Stichwahl gleich viele Stimmen, so findet eine erneute
Stichwahl statt. Erhalten erneut beide Bewerber*innen gleich viele Stimmen,
entscheidet das Los.
(5) Personenwahlen sind geheim durchzuführen.
§ 20 Haushaltsführung, Rechenschaft und Rechnungsprüfung
(1) Der Bundesvorstand stellt den Haushalt des Vereins auf, der durch die
Delegiertenversammlung mit absoluter Mehrheit zu beschließen ist. Näheres zur
Haushaltsaufstellung und -führung regelt die Finanzordnung.
(2) Der Bundesvorstand hat den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für das
jeweilige Vorjahr innerhalb gesetzlicher, zuwendungsrechtlicher und von der
Delegiertenversammlung beschlossener Fristen aufzustellen und der
Delegiertenversammlung vorzulegen.
(3) Der Jahresabschluss wird rechtzeitig vor der beschlussfassenden
Delegiertenversammlung von mindestens zwei unabhängigen Rechnungsprüfer*inne
geprüft, die keinem Organ des Vereins mit Ausnahme der Delegiertenversammlung
angehören und dürfen weder in einem beruflichen noch finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehen. Sie werden von der
Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Einmalige
Wiederwahl ist möglich. Die Delegiertenversammlung kann die
Rechnungsprüfer*innen einzeln oder gemeinsam mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Delegierten vorzeitig abberufen.
§ 21 Satzungs- und Vereinsordnungsänderungen
(1) Die Delegiertenversammlung kann Änderungen der Vereinssatzung oder der
Vereinszwecke beschließen. Anträge auf Satzungsänderungen und eine schriftliche
Begründungen müssen allen Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor der
Delegiertenversammlung vorliegen. Anträge auf Änderung des Zweckes des Vereins
und deren Begründung müssen mindestens einen Monat im Voraus allen Mitgliedern
vorliegen.
(2) Satzungsänderungen und Änderung des Zweckes des Vereins bedürfen der
Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen in der Delegiertenversammlung.
(3) Die Delegiertenversammlung kann Ordnungen beschließen, soweit die Satzung
dies vorsieht. Anträge auf Vereinsordnungsänderungen und eine schriftliche
Begründung müssen allen Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der
Delegiertenversammlung vorliegen. Vereinsordnungsänderungen bedürfen zu ihrem
Beschluss der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der
Delegiertenversammlung. Abweichend davon bedarf eine Änderung der
Schiedsgerichtsordnung einer Mehrheit von ⅔ der abgegebenen Stimmen der
Delegiertenversammlung.
§ 22 Vereinsauflösung
(1) Die Delegiertenversammlung kann auf einer acht Wochen vorher, eigens dafür
einberufenen Delegiertenversammlung über die Auflösung des Vereins mit einer
Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschließen, wenn sie mit
entsprechender Tagesordnung und schriftlicher Begründung eines solchen Antrages
eingeladen wurde.
(2) Findet ein Antrag auf Auflösung des Vereins die erforderliche Mehrheit, so
übernimmt die Ausführung und Abwicklung des Beschlusses die zuletzt amtierende
Geschäftsführung.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vereinsvermögen an die Heinrich-Böll-Stiftung e.V., die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
§ 23 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt nach ihrem Beschluss durch die Delegiertenversammlung
mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten der Satzung in der Fassung vom xx.xx.xxxx bleibt der
amtierende Vorstand bis zum Ende seiner regulären Amtszeit im Amt, die sich nach
der Vereinssatzung vom 29.09.2025 bestimmt. Die Vorstandsmitglieder, die
Vorsitzende sind, werden zu Sprecher*innen, die koordinatorische
Geschäftsführung wird die politische Geschäftsführung. Der Vorstand im Sinne von
§ 9 der Vereinssatzung vom 29.09.2025 wird der Bundesvorstand. Die Änderung der
Amts- und Organbezeichnung erfolgt unverzüglich mit Inkrafttreten der
Vereinssatzung vom 8. Mai 2026, ohne das es einer Neuwahl bedarf. Die übrigen
Vorstandsmitglieder im Sinne von § 9 der Vereinssatzung vom 29.09.2025 behalten
ihre Amtsbezeichnung unverändert bei.
(3) Die Hochschulgruppen der Rheinisch-Westfälischen Technischen-Hochschule
Aachen, der Freien Universität Berlin, der Ruhr-Universität Bochum, der
Technischen Universität Dortmund der Universität Duisburg-Essen, der
FernUniversität Hagen, der Leuphana Universität Lüneburg, der Universität
Münster, der Universität Regensburg und der Universität Trier gelten mit
Inkrafttreten dieser Satzung als anerkannte Hochschulgruppen. Die Möglichkeit
zum Entzug des Status als anerkannte Hochschulgruppe bleibt hiervon unberührt.
Begründung
"Basierend auf dem Beschluss "Solide Strukturen für einen wachsenden Verband" der 44. Bundesmitgliederversammlung von "Campusgrün - Bundesverband Grün-alternativer Hochschulgruppen" und dem Beschluss des Antrages D4 i.V.m. A5 der 52.Bundesmitgliederversammlung, stellt der Vortand im Namen der Strukturkommission diesen Antrag auf der Bundesdelegiertenversammlung von "Campusgrün - Grüne Hochschulgruppen e.V.".
Diese Satzungsänderung wurde notwendig, nachdem sich die Mitgliedsgruppen unter anderem auf der 52. Bundesmitgliederversammlung des Bundesverbandes mit breiter Mehrheit dafür ausgesprochen hatten, eine neue Satzung für den Verein erarbeiten zu wollen um die bisherige Doppelstruktur von Bundesverband und Verein in eine rechtssichere Einheit zusammenzuführen. Um den Ansprüchen der Mitgliedliedsgruppen gerecht zu werden und um dieses Ziel zu erreichen wurde beschlossen, eine basisdemokratische Satzungskommission der Mitgliedsgruppen einzuberufen, welche in regelmäßigen Abständen getagt hat und eine neue Satzung für den Verein erarbeitet hat.
In diesem Lichte und unter dem Eindruck der Ergebnisse der besagten Strukturkommission erfragt der Vorstand, stellvertretend für die Kommission, die Annahme des Antrages durch die Delegiertenversammlung des Vereins.
Weitere Erklärungen erfolgen mündlich auf der Versammlung
[Es wurde auf der Vorstandssitzung vom 17.04.2026 beschlossen, die Ergebnisse der Strukturkommission als Antrag auf der nächsten Bundesdelegiertenversammlung stellvertretend für diese Kommission zu stellen]
